Hat der Beschuldigte eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen und wird er kurze Zeit später (hier: 75 Minuten) neuerlich beim Lenken eines Kfz betreten, wobei er die "Vorführung zur Atemluftalkoholmessung" verweigert, so hat er zweimal eine bestimmte Tatsache gem § 66 Abs 2 lit e KFG verwirklicht, wobei es ohne Belang ist, daß dem Beschuldigten nach der ersten Anhaltung nur sein Führerschein abgenommen wurde, nicht jedoch seine Kraftfahrzeugschlüssel.Hat der Beschuldigte eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wird er kurze Zeit später (hier: 75 Minuten) neuerlich beim Lenken eines Kfz betreten, wobei er die "Vorführung zur Atemluftalkoholmessung" verweigert, so hat er zweimal eine bestimmte Tatsache gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG verwirklicht, wobei es ohne Belang ist, daß dem Beschuldigten nach der ersten Anhaltung nur sein Führerschein abgenommen wurde, nicht jedoch seine Kraftfahrzeugschlüssel.