Die Wertung der in einem Alkoholdelikt liegenden bestimmten Tatsache (drittes derartiges Delikt innerhalb von drei Jahren, Verkehrsunfall mit Personenschaden) iSd § 66 Abs 2 lite KFG nach § 66 Abs 3 KFG und die vornehmlich anhand dieser Wertungskriterien vorzunehmende Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG (2 Jahre) ist rechtlich unbedenklich, weswegen auch eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs 1 KFG nicht in Betracht kam.Die Wertung der in einem Alkoholdelikt liegenden bestimmten Tatsache (drittes derartiges Delikt innerhalb von drei Jahren, Verkehrsunfall mit Personenschaden) iSd Paragraph 66, Absatz 2, lite KFG nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG und die vornehmlich anhand dieser Wertungskriterien vorzunehmende Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG (2 Jahre) ist rechtlich unbedenklich, weswegen auch eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, Absatz eins, KFG nicht in Betracht kam.