Seit der durch die zwölfte und dreizehnte KFG-Novelle eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 lit e KFG die einmalige Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs 1 StVO (Hinweis E 7.4.1992, 91/11/0116); dies auf Grund der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten. Dementsprechend sieht § 73 Abs 3 KFG für diesen Fall, soferneSeit der durch die zwölfte und dreizehnte KFG-Novelle eingetretenen Änderung der Rechtslage genügt für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, Litera e, KFG die einmalige Begehung eines Alkoholdeliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO (Hinweis E 7.4.1992, 91/11/0116); dies auf Grund der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten. Dementsprechend sieht Paragraph 73, Absatz 3, KFG für diesen Fall, soferne
hiebei nicht ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Wochen vor. Insofern gibt daher das Gesetz in Ansehung der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten selbst eine "schablonenhafte Beurteilung" vor und bleibt demnach der KFZ-Behörde für eine davon abweichende Beurteilung kein Raum.