Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/11/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/11/0010

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg

Norm

SpitalG Vlbg 1990 §10 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0093 92/11/0095 92/11/0115 92/11/0244

Rechtssatz

Das Vlbg SpitalG sieht eine neuerliche Prüfung des Bedarfes - so etwa, weil seit dem Bedarfsfeststellungsbescheid schon 16 Monate verstrichen sind oder sich die Anzahl der Zahnbehandler zwischenzeitlich erhöht hat - bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nicht vor. Ebenso bietet das Gesetz keine Grundlage für eine zeitliche Begrenzung der Betriebsbewilligung für ein "Provisorium".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992110010_19930629X07