Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
92/11/0010
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Index
L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
Norm
SpitalG Vlbg 1990 §10 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/11/0093
92/11/0095
92/11/0115
92/11/0244
Rechtssatz
Das Vlbg SpitalG sieht eine neuerliche Prüfung des Bedarfes - so etwa, weil seit dem Bedarfsfeststellungsbescheid schon 16 Monate verstrichen sind oder sich die Anzahl der Zahnbehandler zwischenzeitlich erhöht hat - bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nicht vor. Ebenso bietet das Gesetz keine Grundlage für eine zeitliche Begrenzung der Betriebsbewilligung für ein "Provisorium".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X07
Dokumentnummer
JWR_1992110010_19930629X07