Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/11/0010

Rechtssatz

Das Vlbg SpitalG sieht eine neuerliche Prüfung des Bedarfes - so etwa, weil seit dem Bedarfsfeststellungsbescheid schon 16 Monate verstrichen sind oder sich die Anzahl der Zahnbehandler zwischenzeitlich erhöht hat - bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nicht vor. Ebenso bietet das Gesetz keine Grundlage für eine zeitliche Begrenzung der Betriebsbewilligung für ein "Provisorium".

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/11/0093

92/11/0095

92/11/0115

92/11/0244