Verwaltungsgerichtshof
29.06.1993
92/11/0010
Das Vlbg SpitalG sieht eine neuerliche Prüfung des Bedarfes - so etwa, weil seit dem Bedarfsfeststellungsbescheid schon 16 Monate verstrichen sind oder sich die Anzahl der Zahnbehandler zwischenzeitlich erhöht hat - bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nicht vor. Ebenso bietet das Gesetz keine Grundlage für eine zeitliche Begrenzung der Betriebsbewilligung für ein "Provisorium".
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/11/0093
92/11/0095
92/11/0115
92/11/0244