Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
92/11/0010
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Index
L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
Norm
SpitalG Vlbg 1990 §10 Abs2 lita;
SpitalG Vlbg 1990 §10 Abs5;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/11/0093
92/11/0095
92/11/0115
92/11/0244
Rechtssatz
Auf Ambulatorien eines Sozialversicherungsträgers ist nicht die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 5 Vlbg SpitalG anzuwenden, sondern gilt insoweit die Regelung des Abs 2 dieses Paragraphen EINSCHLIEßLICH DER LIT A. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 10 mit § 9 Abs 3 SpitalG, wonach die Errichtung eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers jedenfalls einer Bewilligung bedarf.Auf Ambulatorien eines Sozialversicherungsträgers ist nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Vlbg SpitalG anzuwenden, sondern gilt insoweit die Regelung des Absatz 2, dieses Paragraphen EINSCHLIEßLICH DER LIT A. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Paragraph 10, mit Paragraph 9, Absatz 3, SpitalG, wonach die Errichtung eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers jedenfalls einer Bewilligung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X06
Dokumentnummer
JWR_1992110010_19930629X06