Verwaltungsgerichtshof
29.06.1993
92/11/0010
Auf Ambulatorien eines Sozialversicherungsträgers ist nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Vlbg SpitalG anzuwenden, sondern gilt insoweit die Regelung des Absatz 2, dieses Paragraphen EINSCHLIEßLICH DER LIT A. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Paragraph 10, mit Paragraph 9, Absatz 3, SpitalG, wonach die Errichtung eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers jedenfalls einer Bewilligung bedarf.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/11/0093
92/11/0095
92/11/0115
92/11/0244