Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/11/0010

Rechtssatz

Auf Ambulatorien eines Sozialversicherungsträgers ist nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Vlbg SpitalG anzuwenden, sondern gilt insoweit die Regelung des Absatz 2, dieses Paragraphen EINSCHLIEßLICH DER LIT A. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Paragraph 10, mit Paragraph 9, Absatz 3, SpitalG, wonach die Errichtung eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers jedenfalls einer Bewilligung bedarf.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/11/0093

92/11/0095

92/11/0115

92/11/0244