Das Vlbg SpitalG kennt kein GESONDERTES Verfahren zur Feststellung des Bedarfs iSd § 9 Abs 2 SpitalG Vlbg für ein Ambulatorium. Dieses Gesetz sieht einerseits in § 9 ein Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und in § 10 ein Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung vor. Im Zug des ersteren Verfahrens ist, wie aus § 9 Abs 5 vierter Satz Vlbg SpitalG erhellt, auch die Bedarfsfrage zu prüfen, sofern es überhaupt wegen des Fehlens eines Einvernehmens im Sinn des § 9 Abs 3 zweiter Satz einer Prüfung dieser Frage durch die Sanitätsbehörde bedarf. Demnach ist ein Feststellungsbescheid VOR Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht zulässig. Die belangte Behörde hätte daher den auf Bedarfsfeststellung lautenden Antrag der Krankenkasse mangels eines Antrages auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die beiden Kassenambulatorien als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, daß sie stattdessen über den Antrag meritorisch entschied, hat sie den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Das Vlbg SpitalG kennt kein GESONDERTES Verfahren zur Feststellung des Bedarfs iSd Paragraph 9, Absatz 2, SpitalG Vlbg für ein Ambulatorium. Dieses Gesetz sieht einerseits in Paragraph 9, ein Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und in Paragraph 10, ein Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung vor. Im Zug des ersteren Verfahrens ist, wie aus Paragraph 9, Absatz 5, vierter Satz Vlbg SpitalG erhellt, auch die Bedarfsfrage zu prüfen, sofern es überhaupt wegen des Fehlens eines Einvernehmens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz einer Prüfung dieser Frage durch die Sanitätsbehörde bedarf. Demnach ist ein Feststellungsbescheid VOR Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht zulässig. Die belangte Behörde hätte daher den auf Bedarfsfeststellung lautenden Antrag der Krankenkasse mangels eines Antrages auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die beiden Kassenambulatorien als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, daß sie stattdessen über den Antrag meritorisch entschied, hat sie den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.