Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0468

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14122 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/10/0468

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH und der herrschenden Lehre sind Hinweise auf ärztliche Empfehlungen, Gutachten, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe ABSOLUT (ohne Einschränkung) verboten; dies auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel. Das Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 ist daher unabhängig davon zu beachten, ob der betreffende Hinweis mit einer nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 zu qualifizierenden Aussage verbunden ist. Denn das Gesetz hat bestimmte Formen von Hinweisen (Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen und Gutachten) ungeachtet ihrer inhaltlichen Aussage schon wegen der Erscheinungsform, die beim Verbraucher wenigstens unterschwellig die (unbestimmte) Vorstellung gesundheitlicher Wirkungen suggeriert, nicht zugelassen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang vergleiche etwa Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG 1975).

Schlagworte

Beförderungssteuer VwRallg7 erweiterter Ortslinienverkehr, Begriffsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100468.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100468_19940926X03

Rechtssatz für 98/10/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0009

Entscheidungsdatum

26.01.1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/26 92/10/0468 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH und der herrschenden Lehre sind Hinweise auf ärztliche Empfehlungen, Gutachten, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe ABSOLUT (ohne Einschränkung) verboten; dies auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel. Das Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 ist daher unabhängig davon zu beachten, ob der betreffende Hinweis mit einer nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 zu qualifizierenden Aussage verbunden ist. Denn das Gesetz hat bestimmte Formen von Hinweisen (Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen und Gutachten) ungeachtet ihrer inhaltlichen Aussage schon wegen der Erscheinungsform, die beim Verbraucher wenigstens unterschwellig die (unbestimmte) Vorstellung gesundheitlicher Wirkungen suggeriert, nicht zugelassen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang vergleiche etwa Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100009.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998100009_19980126X01