Nach der Rechtsprechung des OGH und der herrschenden Lehre sind Hinweise auf ärztliche Empfehlungen, Gutachten, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe ABSOLUT (ohne Einschränkung) verboten; dies auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel. Das Verbot des § 9 Abs 1 lit b LMG 1975 ist daher unabhängig davon zu beachten, ob der betreffende Hinweis mit einer nach § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 zu qualifizierenden Aussage verbunden ist. Denn das Gesetz hat bestimmte Formen von Hinweisen (Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen und Gutachten) ungeachtet ihrer inhaltlichen Aussage schon wegen der Erscheinungsform, die beim Verbraucher wenigstens unterschwellig die (unbestimmte) Vorstellung gesundheitlicher Wirkungen suggeriert, nicht zugelassen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang (vgl etwa § 9 Abs 1 lit c LMG 1975).Nach der Rechtsprechung des OGH und der herrschenden Lehre sind Hinweise auf ärztliche Empfehlungen, Gutachten, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe ABSOLUT (ohne Einschränkung) verboten; dies auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel. Das Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 ist daher unabhängig davon zu beachten, ob der betreffende Hinweis mit einer nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 zu qualifizierenden Aussage verbunden ist. Denn das Gesetz hat bestimmte Formen von Hinweisen (Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen und Gutachten) ungeachtet ihrer inhaltlichen Aussage schon wegen der Erscheinungsform, die beim Verbraucher wenigstens unterschwellig die (unbestimmte) Vorstellung gesundheitlicher Wirkungen suggeriert, nicht zugelassen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang vergleiche etwa Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG 1975).