Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/10/0025

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §48 Abs1 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;

Rechtssatz

Bei der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis E 16.4.1982, 81/08/0067 = ZfVB 1983/3/1008). Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist auch nach der ApGNov 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen, zB in Paragraph 14,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, ApG, knüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100025.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990100025_19930329X01

Rechtssatz für 92/10/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0459

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/29 90/10/0025 1

Stammrechtssatz

Bei der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis E 16.4.1982, 81/08/0067 = ZfVB 1983/3/1008). Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist auch nach der ApGNov 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen, zB in Paragraph 14,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, ApG, knüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992100459_19940926X02