Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
92/10/0459
GRS wie VwGH E 1993/03/29 90/10/0025 1
Bei der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis E 16.4.1982, 81/08/0067 = ZfVB 1983/3/1008). Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist auch nach der ApGNov 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen, zB in Paragraph 14,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, ApG, knüpft.