Lautet der Tatvorwurf gem § 20 iVm § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 auf die Abgabe von Semmeln und Salaten in Selbstbedienung und wird der Besch nur einer einzigen Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und nur eine einheitliche Strafe verhängt, ist der Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG zur Gänze aufzuheben.Lautet der Tatvorwurf gem Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG 1975 auf die Abgabe von Semmeln und Salaten in Selbstbedienung und wird der Besch nur einer einzigen Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und nur eine einheitliche Strafe verhängt, ist der Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG zur Gänze aufzuheben.