Um eine überdehnte Interpretation handelte es sich, wollte man Produkte angesichts ihres deklarierten Zweckes (Vermeidung bzw Behebung ernährungsbedingter Mangelzustände) sowie ihrer für Arzneimittel typischen Einnahmeempfehlung ("täglich 3 Eßlöffel... in beliebige Speisen oder Getränke einrühren und verzehren bzw trinken" bzw "täglich 1-2 Eßlöffel Gelatinat in beliebige Speisen oder Getränke...rühren") sowie - bei Gelatinat kombiniert - des ebenfalls für Arzneimittel typischen Hinweises auf die Verträglichkeit des Produktes auch bei Langzeitanwendung dem Lebensmittelbegriff unterstellen (Hinweis E 20.9.1993, 92/10/0470, 0476).