Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/10/0182
Entscheidungsdatum
09.09.1996
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0130 E 21. November 1988 RS 7
Stammrechtssatz
Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des VOR Ausführung der betreffenden Maßnahme bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zu-einander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100182.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JWR_1994100182_19960909X03