Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/10/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/10/0130

Entscheidungsdatum

21.11.1988

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des VOR Ausführung der betreffenden Maßnahme bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zu-einander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100130.X07

Im RIS seit

24.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1988100130_19881121X07

Rechtssatz für 89/10/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/10/0240

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0130 E 21. November 1988 RS 7

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des VOR Ausführung der betreffenden Maßnahme bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zu-einander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100240.X03

Im RIS seit

26.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100240_19901126X03

Rechtssatz für 92/10/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0146

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0130 E 21. November 1988 RS 7

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des VOR Ausführung der betreffenden Maßnahme bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zu-einander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100146.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100146_19930614X01

Rechtssatz für 91/10/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14077 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0237

Entscheidungsdatum

27.06.1994

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0130 E 21. November 1988 RS 7

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des VOR Ausführung der betreffenden Maßnahme bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zu-einander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100237.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991100237_19940627X02

Rechtssatz für 94/10/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0182

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0130 E 21. November 1988 RS 7

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des VOR Ausführung der betreffenden Maßnahme bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zu-einander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100182.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100182_19960909X03