Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein "fair trial" und auf den gesetzlichen Richter kann nicht darin erblickt werden, daß die Behörde sowohl in einem Verfahren nach der StVO (hier nach § 84 Abs 3 StVO und § 84 Abs 4 StVO) als auch in einem Verfahren nach einem Naturschutzgesetz (hier nach § 14 Abs 1 Tir NatSchG 1975, nach § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991 und § 15 Abs 3 Tir NatSchG 1991) tätig geworden ist.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein "fair trial" und auf den gesetzlichen Richter kann nicht darin erblickt werden, daß die Behörde sowohl in einem Verfahren nach der StVO (hier nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO und Paragraph 84, Absatz 4, StVO) als auch in einem Verfahren nach einem Naturschutzgesetz (hier nach Paragraph 14, Absatz eins, Tir NatSchG 1975, nach Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 und Paragraph 15, Absatz 3, Tir NatSchG 1991) tätig geworden ist.