Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/10/0166

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 litb;

Rechtssatz

Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975) setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0078; hier erfolgte auf der betreffenden Teilfläche weder eine parkmäßige Nutzung noch der Einsatz sonstiger in Parks üblicherweise verwendeter Gestaltungsmittel, wie etwa Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl; die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke allein war nicht geeignet, einen parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu begründen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100166.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991100166_19941219X06

Rechtssatz für 92/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0100

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 91/10/0166 6

Stammrechtssatz

Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975) setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0078; hier erfolgte auf der betreffenden Teilfläche weder eine parkmäßige Nutzung noch der Einsatz sonstiger in Parks üblicherweise verwendeter Gestaltungsmittel, wie etwa Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl; die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke allein war nicht geeignet, einen parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu begründen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100100.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100100_19960325X02

Rechtssatz für 96/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/10/0139

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 91/10/0166 6

Stammrechtssatz

Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975) setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0078; hier erfolgte auf der betreffenden Teilfläche weder eine parkmäßige Nutzung noch der Einsatz sonstiger in Parks üblicherweise verwendeter Gestaltungsmittel, wie etwa Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl; die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke allein war nicht geeignet, einen parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu begründen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100139.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1996100139_19961216X03

Rechtssatz für 98/10/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0232

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 91/10/0166 6

Stammrechtssatz

Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975) setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0078; hier erfolgte auf der betreffenden Teilfläche weder eine parkmäßige Nutzung noch der Einsatz sonstiger in Parks üblicherweise verwendeter Gestaltungsmittel, wie etwa Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl; die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke allein war nicht geeignet, einen parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu begründen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100232.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998100232_19981019X01