Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

96/10/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 91/10/0166 6

Stammrechtssatz

Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, ForstG 1975) setzt das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0078; hier erfolgte auf der betreffenden Teilfläche weder eine parkmäßige Nutzung noch der Einsatz sonstiger in Parks üblicherweise verwendeter Gestaltungsmittel, wie etwa Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl; die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke allein war nicht geeignet, einen parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu begründen).