Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0076

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;

Rechtssatz

Aus der in Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Litera d, ForstG 1975 dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100076_19941219X03

Rechtssatz für 92/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0100

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 93/10/0076 3

Stammrechtssatz

Aus der in Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Litera d, ForstG 1975 dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100100.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100100_19960325X01

Rechtssatz für 97/10/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0121

Entscheidungsdatum

15.09.1997

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/19 93/10/0076 3

Stammrechtssatz

Aus der in Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Litera d, ForstG 1975 dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100121.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100121_19970915X01