Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
92/10/0100
GRS wie VwGH E 1994/12/19 93/10/0076 3
Aus der in Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Litera d, ForstG 1975 dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.