Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0117

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §2 Abs2;
DSchG 1923 §3;
DSchG 1923 §5;

Rechtssatz

In einem Unterschutzstellungsverfahren gem Paragraph 3, DSchG (- diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für ein Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 2, DSchG -) ist nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gem Paragraph 5, DSchG (- Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmals -) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090117.X01

Im RIS seit

13.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1991090117_19910926X01

Rechtssatz für 92/09/0379

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0379

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs2;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0117 1

Stammrechtssatz

In einem Unterschutzstellungsverfahren gem Paragraph 3, DSchG (- diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für ein Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 2, DSchG -) ist nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gem Paragraph 5, DSchG (- Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmals -) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090379.X03

Im RIS seit

12.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1992090379_19940421X03

Rechtssatz für 2010/09/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/09/0230

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §2 Abs2;
DSchG 1923 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0117 E 26. September 1991 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

In einem Unterschutzstellungsverfahren gem Paragraph 3, DSchG (- diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für ein Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 2, DSchG -) ist nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gem Paragraph 5, DSchG (- Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmals -) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090230.X04

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2010090230_20110429X04