Der Präsidialdirektor zählt nicht zu den gemäß § 69 Abs 2 OÖ StGdBG zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständigen Organen, sodaß dessen Kenntnis (von Ordnungswidrigkeiten) die dreimonatige Frist nach § 110 Abs 1 OÖ StGdBG nicht auslösen konnte.Der Präsidialdirektor zählt nicht zu den gemäß Paragraph 69, Absatz 2, OÖ StGdBG zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständigen Organen, sodaß dessen Kenntnis (von Ordnungswidrigkeiten) die dreimonatige Frist nach Paragraph 110, Absatz eins, OÖ StGdBG nicht auslösen konnte.