Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Geschäftszahl

92/09/0351

Rechtssatz

Der Präsidialdirektor zählt nicht zu den gemäß Paragraph 69, Absatz 2, OÖ StGdBG zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständigen Organen, sodaß dessen Kenntnis (von Ordnungswidrigkeiten) die dreimonatige Frist nach Paragraph 110, Absatz eins, OÖ StGdBG nicht auslösen konnte.