Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/09/0333

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344

Rechtssatz

Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, zweiter Satz AVG leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein; es stellt einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vorneherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG zu vermeiden. Dieser vorrangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG als iSd Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringem Gewicht sein, wenn die Beh nach dem Stand ihres Verfahrens, insbesondere auf Grund des ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisses, ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X08

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090333_19930218X08