Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein; es stellt einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vorneherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach § 69 Abs 1 lit c AVG zu vermeiden. Dieser vorrangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG als iSd Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringem Gewicht sein, wenn die Beh nach dem Stand ihres Verfahrens, insbesondere auf Grund des ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisses, ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist.Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, zweiter Satz AVG leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein; es stellt einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vorneherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG zu vermeiden. Dieser vorrangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG als iSd Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringem Gewicht sein, wenn die Beh nach dem Stand ihres Verfahrens, insbesondere auf Grund des ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisses, ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist.