Die Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist eine Rechtsfrage, die die Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden hat (Hinweis E 29.9.1960, 0260/60, VwSlg 5380 A/1960, E 7.5.1980, 2737/78, VwSlg 10116 A/1980).