Die aus Anlaß der Suspendierung grundsätzlich schon kraft Gesetzes eintretende Kürzung der Bezüge (die nur durch Bescheid der Behörde aus besonderen, in der Person des Beamten gelegenen Gründen gemindert oder ausgeschaltet werden kann) wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 GehG, dem § 147 Krnt DienstrechtsG entspricht, nur dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrundegelegten Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung (im Disziplinarerkenntnis) festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187, E 4.5.1966, 421/66). Völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat muß allerdings nicht bestehen.Die aus Anlaß der Suspendierung grundsätzlich schon kraft Gesetzes eintretende Kürzung der Bezüge (die nur durch Bescheid der Behörde aus besonderen, in der Person des Beamten gelegenen Gründen gemindert oder ausgeschaltet werden kann) wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, GehG, dem Paragraph 147, Krnt DienstrechtsG entspricht, nur dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrundegelegten Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung (im Disziplinarerkenntnis) festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187, E 4.5.1966, 421/66). Völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat muß allerdings nicht bestehen.