Der "Ausdehnung" der Suspendierung steht auch der Wortlaut des § 114 Abs 1 Krnt DienstrechtsG nicht zwingend entgegen: die zweite Tatbestandsalternative ("... würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet ...") schließt nämlich nicht aus, daß auch bloß die "potentielle" Belassung eines Beamten im Dienst darunter zu verstehen ist.Der "Ausdehnung" der Suspendierung steht auch der Wortlaut des Paragraph 114, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG nicht zwingend entgegen: die zweite Tatbestandsalternative ("... würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet ...") schließt nämlich nicht aus, daß auch bloß die "potentielle" Belassung eines Beamten im Dienst darunter zu verstehen ist.