Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges befreit die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, § 100 Abs 3 Krnt DienstrechtsG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wenn (wie im Beschwerdefall) die Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm (kein Absehen von der Verfolgung, identer Sachverhalt) gegeben sind. Auch wenn nach stRsp (zu den identen Bestimmungen des § 55 Abs 2 BDG 1977 bzw § 95 Abs 3 BDG 1979, die mit § 100 Abs 3 Krnt DienstrechtsG wörtlich übereinstimmen) § 100 Abs 3 Krnt DienstrechtsG nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen betreffend die Strafbemessung (§ 98 Krnt DienstrechtsG) und die Abstandnahme von der Strafe (§ 117 Krnt DienstrechtsG) andererseits gesehen werden kann (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980; E 1.12.1982, 82/09/0112, VwSlg 10910 A/1982 und E 5.6.1985, 83/09/0062), wäre die Behörde verpflichtet gewesen, auch die Frage zu prüfen, ob der Ausspruch einer disziplinären Geldstrafe erforderlich gewesen ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges befreit die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, Paragraph 100, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wenn (wie im Beschwerdefall) die Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm (kein Absehen von der Verfolgung, identer Sachverhalt) gegeben sind. Auch wenn nach stRsp (zu den identen Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2, BDG 1977 bzw Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979, die mit Paragraph 100, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG wörtlich übereinstimmen) Paragraph 100, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen betreffend die Strafbemessung (Paragraph 98, Krnt DienstrechtsG) und die Abstandnahme von der Strafe (Paragraph 117, Krnt DienstrechtsG) andererseits gesehen werden kann (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980; E 1.12.1982, 82/09/0112, VwSlg 10910 A/1982 und E 5.6.1985, 83/09/0062), wäre die Behörde verpflichtet gewesen, auch die Frage zu prüfen, ob der Ausspruch einer disziplinären Geldstrafe erforderlich gewesen ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.