Nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG (idF vor der Nov BGBl Nr 89/1992) tritt die längere Verjährungsfrist (nach § 57 StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluß eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluß erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG.Nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Nr 89 aus 1992,) tritt die längere Verjährungsfrist (nach Paragraph 57, StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluß eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluß erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG.