Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
92/09/0177
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm
AKG 1954 §19 Abs1;
AKG 1954 §19 Abs4;
AKG 1954 §5 Abs1 litd;
AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1954 §5 Abs3;
Rechtssatz
Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage ist gemäß § 19 Abs 1 und 4 AKG die Erlassung eines Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Kammerzugehörigkeit (hier: der beim Landesstraßenbauamt beschäftigten Dienstnehmer) nicht Voraussetzung, gleichwohl ist aber die Kammerzugehörigkeit als (vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu entscheidende) Hauptfrage insoweit notwendige Voraussetzung der Kammerumlagepflicht, als mit jener auch diese entfiele.Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 4 AKG die Erlassung eines Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Kammerzugehörigkeit (hier: der beim Landesstraßenbauamt beschäftigten Dienstnehmer) nicht Voraussetzung, gleichwohl ist aber die Kammerzugehörigkeit als (vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu entscheidende) Hauptfrage insoweit notwendige Voraussetzung der Kammerumlagepflicht, als mit jener auch diese entfiele.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090177.X05
Dokumentnummer
JWR_1992090177_19921126X05