Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0177

Rechtssatz

Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 4 AKG die Erlassung eines Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Kammerzugehörigkeit (hier: der beim Landesstraßenbauamt beschäftigten Dienstnehmer) nicht Voraussetzung, gleichwohl ist aber die Kammerzugehörigkeit als (vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu entscheidende) Hauptfrage insoweit notwendige Voraussetzung der Kammerumlagepflicht, als mit jener auch diese entfiele.