Eine Einstellung des Verfahrens kommt auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zur Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses rechtlich in Betracht
(Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023 sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540).