Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13292 A/1990

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/09/0098

Entscheidungsdatum

19.10.1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 mit einer Disiplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X05

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990090098_19901019X05

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 5

Stammrechtssatz

Mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 mit einer Disiplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X04

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X04

Rechtssatz für 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 5

Stammrechtssatz

Mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 mit einer Disiplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090253_19930908X04

Rechtssatz für 97/09/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/09/0164

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §111 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §97 Abs3 idF 1983/138;
  1. BDG 1979 § 97 heute
  2. BDG 1979 § 97 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 97 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 5 VwSlg 13292 A/1990

Stammrechtssatz

Mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 mit einer Disiplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090164.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1997090164_19970717X01