Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13292 A/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/09/0098

Entscheidungsdatum

19.10.1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X04

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990090098_19901019X04

Rechtssatz für 91/09/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0109

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 4

Stammrechtssatz

Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090109.X01

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991090109_19920625X01

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 4

Stammrechtssatz

Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X03

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X03

Rechtssatz für 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 4

Stammrechtssatz

Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090253_19930908X03

Rechtssatz für 96/09/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/09/0054

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 4

Stammrechtssatz

Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090054.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996090054_19980318X03