Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verletzung von Rechten durch einen auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde daher nicht, eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Seite 523 ff).

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X02

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X02

Rechtssatz für 97/08/0460

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/08/0460

Entscheidungsdatum

18.11.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/09/0154 2

Stammrechtssatz

Eine Verletzung von Rechten durch einen auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde daher nicht, eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Seite 523 ff).

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080460.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997080460_19971118X01

Rechtssatz für 96/08/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0260

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/09/0154 2

Stammrechtssatz

Eine Verletzung von Rechten durch einen auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde daher nicht, eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Seite 523 ff).

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080260.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996080260_19980310X01