Bei dem nach § 1 Abs 2 VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich kommt es nur auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, nicht auf das (vom Beschuldigten nicht näher konkretisierte) "Umfeld" an.Bei dem nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich kommt es nur auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, nicht auf das (vom Beschuldigten nicht näher konkretisierte) "Umfeld" an.