Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0031

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Hinweis E 30.10.1972, 740/72). Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. Schuldspruch und Ausspruch der Ermahnung sind trennbar.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090031.X01

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1992090031_19930519X01

Rechtssatz für 93/09/0383

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0383

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Hinweis E 30.10.1972, 740/72). Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. Schuldspruch und Ausspruch der Ermahnung sind trennbar.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090383.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090383_19940223X01