Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/08/0053

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
ArbVG §3;

Rechtssatz

Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung läßt die konkret zugewiesene Beschäftigung als unzumutbar erscheinen:

denn obwohl dem Arbeitslosen im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages entsprechend diesem Anbot im Hinblick auf Paragraph 3, ArbVG ein Anspruch auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende Mindestentgelt zustünde, kann es ihm doch nicht zugemutet werden, zunächst einen insoweit teilnichtigen Arbeitsvertrag abzuschließen und dann, letztlich auf gerichtlichem Weg, die ihm nach dem Kollektivvertrag gebührende Entlohnung zu erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080053.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992080053_19930629X03