Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13722 A/1992

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/08/0042

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Reagiert ein vermittelter Arbeitsloser im ersten, primär der Vereinbarung eines persönlichen Vorstellungstermines dienenden Telefongespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw einer zur Begründung des Dienstverhältnis zuständigen Angestellten auf die Beantwortung der von ihm gestellten Frage nach der Entgelthöhe mit der Erklärung, er wolle sich noch bei der Gewerkschaft erkundigen; "falls der Kollektivvertrag entspricht", werde er bei der Firma "vorbeikommen" bzw er wolle "jetzt noch bei der Gewerkschaft fragen, ob das dem Kollektivvertrag entspricht, wenn der Lohn in Ordnung" sei, werde er "persönlich vorstellen kommen", so kann dies der potentielle Dienstgeber nicht anders auffassen, als daß ihm der Arbeitslose eine "rechtswidrige Vorgangsweise", nämlich die Absicht, das künftige Beschäftigungsverhältnis in einer gegen Paragraph 3, ArbVG verstoßenden Weise zu begründen, zumindest zutraut. Wenn der potentielle Dienstgeber daraufhin die für die Begründung eines Dienstverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses notwendige Vertrauensbasis von vornherein von seiten des künftigen Dienstnehmers in Frage gestellt sieht und deshalb weitere Gespräche über die Begründung dieses Dienstverhältnisses ablehnt, so stellt dies keineswegs eine außergewöhnliche Reaktion des potentiellen Dienstgebers dar, die für den Arbeitslosen nicht "voraussehbar" sein mußte. Mit dem geschilderten Verhalten hat der Arbeitslose vielmehr das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080042.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080042_19921020X05