Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/08/0033

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Zeiträume, für die eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur Dienstleistung besteht, sind einer unter der Sanktion des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG stehenden Beschäftigungsvermittlung nicht zugänglich. Die Weigerung, eine solche vom vermittelten Betrieb ausdrücklich als Dauerbeschäftigung bedungene Beschäftigung anzunehmen bzw das Nichtzustandekommen eines vermittelten Beschäftigungsverhältnisses dieser Art kann im Hinblick auf die vertragliche Bindung des Anspruchswerbers gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu Lasten des Arbeitslosen gehen. Eine derartige Beschäftigung fällt somit überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (Hinweis E 4.12.1981, 08/2059/79, E 16.10.1990, 89/08/0141). Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert hingegen die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194, E 17.11.1992, 92/08/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080033.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992080033_19930427X02

Rechtssatz für 92/08/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/08/0147

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/08/0033 2

Stammrechtssatz

Zeiträume, für die eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur Dienstleistung besteht, sind einer unter der Sanktion des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG stehenden Beschäftigungsvermittlung nicht zugänglich. Die Weigerung, eine solche vom vermittelten Betrieb ausdrücklich als Dauerbeschäftigung bedungene Beschäftigung anzunehmen bzw das Nichtzustandekommen eines vermittelten Beschäftigungsverhältnisses dieser Art kann im Hinblick auf die vertragliche Bindung des Anspruchswerbers gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu Lasten des Arbeitslosen gehen. Eine derartige Beschäftigung fällt somit überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (Hinweis E 4.12.1981, 08/2059/79, E 16.10.1990, 89/08/0141). Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert hingegen die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194, E 17.11.1992, 92/08/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080147.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080147_19930427X02