Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

92/08/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/08/0033 2

Stammrechtssatz

Zeiträume, für die eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur Dienstleistung besteht, sind einer unter der Sanktion des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG stehenden Beschäftigungsvermittlung nicht zugänglich. Die Weigerung, eine solche vom vermittelten Betrieb ausdrücklich als Dauerbeschäftigung bedungene Beschäftigung anzunehmen bzw das Nichtzustandekommen eines vermittelten Beschäftigungsverhältnisses dieser Art kann im Hinblick auf die vertragliche Bindung des Anspruchswerbers gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu Lasten des Arbeitslosen gehen. Eine derartige Beschäftigung fällt somit überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (Hinweis E 4.12.1981, 08/2059/79, E 16.10.1990, 89/08/0141). Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert hingegen die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194, E 17.11.1992, 92/08/0101).