Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/07/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/07/0141

Entscheidungsdatum

03.10.1991

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 3.7.1990, 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979 auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070141.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988070141_19911003X02

Rechtssatz für 90/07/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/07/0132

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/03 88/07/0141 2

Stammrechtssatz

Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 3.7.1990, 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979 auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070132.X01

Im RIS seit

01.12.1992

Dokumentnummer

JWR_1990070132_19921201X01

Rechtssatz für 90/07/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/07/0134

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/03 88/07/0141 2

Stammrechtssatz

Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 3.7.1990, 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979 auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070134.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990070134_19930525X02

Rechtssatz für 92/07/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/07/0073

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/03 88/07/0141 2

Stammrechtssatz

Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 3.7.1990, 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979 auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070073.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992070073_19941213X02

Rechtssatz für 92/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/07/0204

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/03 88/07/0141 2

Stammrechtssatz

Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 3.7.1990, 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979 auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070204.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992070204_19950426X04