Verwaltungsgerichtshof
26.04.1995
92/07/0204
GRS wie VwGH E 1991/10/03 88/07/0141 2
Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 3.7.1990, 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979 auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).