Die aufgetragene Anhebung der im Grundwasserschwankungsbereich befindlichen Flächen der Deponie mit bodenständigem Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile kann im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages vorgeschrieben werden (Hinweis E 2.6.1992, 89/07/0053); mit einem solchen Auftrag wird die Grenze der Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht überschritten.