Dem zivilrechtlichen Verhältnis der Pacht kommt Bedeutung nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Pächter und Verpächter, sondern auch für den verwaltungsrechtlichen Pflichtenbereich zu. Der Wasserrechtsgesetzgeber hat die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach Lage des Einzelfalls in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt, wie dies beim Pächter einer Wasserbenutzungsanlage der Fall ist (Hinweis E 7.12.1973, 1229/73, VwSlg 8516/A/1973). (Im vorliegenden Fall haftete der Beschwerdeführer als Pächter somit nicht nur für konsenswidrig getätigte Ablagerungen während der Zeit, da er die Deponie betrieb, sondern war auf Grund des Pachtvertrages verpflichtet, für einen konsenmäßigen Zustand der Deponie auch im Hinblick auf die schon gelagerten Abfälle zu sorgen. Er ist insoweit in die Verpflichtungen der Konsensinhaber eingetreten).