Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/07/0099

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Index

L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §2;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Selbst wenn geringfügige Änderungen in der tatsächlichen Nutzung (zB durch Haltung von drei Schafen durch die mitbeteiligte Partei in jüngster Zeit) eingetreten sein sollten, so kann daraus keine wesentliche Änderung gegenüber dem im Jahre 1961 von der Behörde erster Instanz vorgefundenen Sachverhalt abgeleitet werden, aus dem letztere den Schluß gezogen hat, daß eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des OÖ KulturflächenschutzG nicht vorgelegen ist. Auch ein Wechsel in bezug auf die Eigentümer der vom Bescheid aus dem Jahre 1961 erfaßten Grundstücke vermag keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darzutun. Es liegt somit im Falle der 1989 gestellten Anträge des Bf auf Erteilung einer Aufforstungsbewilligung und auf Aufhebung der Vorschreibung der Einhaltung eines Kulturschutzstreifens für die an der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei angrenzenden Grundstücke entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070099.X02

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1992070099_19940728X02