Parteistellung und damit das Recht, im Verfahren betreffend ein nach § 38 Abs 1 WRG idF 1990/252 bewilligungspflichtiges Vorhaben kommt nach § 102 Abs 1 lit b WRG idF 1990/252 nur den Inhabern "bestehender Anlagen" iSd § 12 Abs 2 WRG zu (hier:Parteistellung und damit das Recht, im Verfahren betreffend ein nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 bewilligungspflichtiges Vorhaben kommt nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG in der Fassung 1990/252 nur den Inhabern "bestehender Anlagen" iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu (hier:
Steganlage im See, keine Parteistellung des Eigentümers von Ufergrundstücken, auf denen der geplante Seeinbau nicht liegen soll).