Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/05/0145
Entscheidungsdatum
21.09.2007
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0078 E 16. November 1995 RS 2
(Hier mit dem Zusatz am Anfang: Nicht der fiktive Verlauf des
Ermittlungsverfahrens ist für das Verschulden der Behörde an der
Verzögerung der Entscheidung über die Feststellung im Sinne des §
3 Abs. 7 UVP-G 2000 entscheidend. Auch der Umstand, dass es sich
um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom
Vorliegen eines unüberwindlichen und einer im Sinn des § 73 Abs. 1
AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses
auszugehen.)
Stammrechtssatz
Die Tatsache, daß Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050145.X03
Im RIS seit
23.10.2007
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_2006050145_20070921X03