Eine unzulässige Form der Erfüllung des in § 45 Abs 3 AVG verankerten Gebotes ist es, wenn die Wahrung des Parteiengehörs durch Einsichtnahme in hydrographische Daten und Unterlagen nur dem Ziviltechniker der Bf, nicht aber deren Parteienvertreter gewährt wird.Eine unzulässige Form der Erfüllung des in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Gebotes ist es, wenn die Wahrung des Parteiengehörs durch Einsichtnahme in hydrographische Daten und Unterlagen nur dem Ziviltechniker der Bf, nicht aber deren Parteienvertreter gewährt wird.