Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/06/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12721 A/1988

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/06/0259

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;
BebauungsdichteV Stmk 1975 §2 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13 idF 1977/013 1980/051;
ROG Stmk 1974 §23 Abs14 idF 1977/013 1980/051;

Rechtssatz

Die im Paragraph 23, ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060259.X01

Im RIS seit

10.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1986060259_19880428X01

Rechtssatz für 93/06/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/06/0118

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;
BebauungsdichteV Stmk 1975 §2 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13 idF 1977/013 1980/051;
ROG Stmk 1974 §23 Abs14 idF 1977/013 1980/051;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0259 E 28. April 1988 VwSlg 12721 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 23, ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060118.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993060118_19931021X05

Rechtssatz für 92/06/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/06/0171

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;
BebauungsdichteV Stmk 1975 §2 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13 idF 1977/013 1980/051;
ROG Stmk 1974 §23 Abs14 idF 1977/013 1980/051;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0259 E 28. April 1988 VwSlg 12721 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 23, ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060171.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1992060171_19940505X02

Rechtssatz für 92/06/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/06/0269

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;
BebauungsdichteV Stmk 1975 §2 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13 idF 1977/013 1980/051;
ROG Stmk 1974 §23 Abs14 idF 1977/013 1980/051;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0259 E 28. April 1988 VwSlg 12721 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 23, ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060269.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1992060269_19940630X05