Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
93/06/0118
Entscheidungsdatum
21.10.1993
Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
Norm
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;
BebauungsdichteV Stmk 1975 §2 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13 idF 1977/013 1980/051;
ROG Stmk 1974 §23 Abs14 idF 1977/013 1980/051;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0259 E 28. April 1988 VwSlg 12721 A/1988 RS 1
Stammrechtssatz
Die im § 23 ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des § 6 Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.Die im Paragraph 23, ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060118.X05
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010
Dokumentnummer
JWR_1993060118_19931021X05