Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
93/06/0118
GRS wie 86/06/0259 E 28. April 1988 VwSlg 12721 A/1988 RS 1
Die im Paragraph 23, ROG 1974 getroffenen Anordnungen - und damit die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen - finden nur insoweit Anwendung, als nicht die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen davon abweichende besondere Regelungen treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Grazer AltstadterhaltungsG 1980, wonach bei Zubauten und Umbauten bestehender Bauten diesen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass sie sich in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtbildes einfügen, stellen eine solche abweichende Regelung dar. Die Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung und die darauf basierenden Regelungen des Flächenwidmungsplanes sind somit dann nicht anzuwenden, wenn dadurch den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG 1980 nicht Rechnung getragen werden kann.